§ 13b UStG – Reverse-Charge im Bauwesen
Was Generalunternehmer über § 13b UStG wissen müssen
§ 13b UStG – Reverse-Charge im Bauwesen
Es bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Auftraggeber zahlt also keine Umsatzsteuer an den Subunternehmer, sondern führt sie selbst ans Finanzamt ab.
Wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen und Leistungen von Subunternehmern beziehen, sind Sie meist zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet – statt der Subunternehmer.
Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten und muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG“ beinhalten.
Vor allem Unternehmen im Baugewerbe, die Bauleistungen einkaufen und selbst weiterverarbeiten – wie Generalunternehmer, Projektentwickler oder Bauträger.
Beide betreffen Bauleistungen: § 13b regelt die Umsatzsteuer, § 48b den Steuerabzug. Unternehmen, die Subunternehmer beschäftigen, müssen beides beachten.