§ 13b UStG – Reverse-Charge im Bauwesen

Was Generalunternehmer über § 13b UStG wissen müssen


§13b UStG Reverse-Charge Bauleistungen

Reverse-Charge einfach erklärt

Was bedeutet § 13b UStG im Baugewerbe?



Bei Bauleistungen zwischen zwei Unternehmen greift in vielen Fällen das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Nicht der Subunternehmer stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer – sondern der Leistungsempfänger (z. B. der Generalunternehmer) schuldet die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt.

Ziel der Regelung ist es, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern und die Abwicklung zu vereinfachen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt.
Reverse Charge im Bauwesen
Subunternehmerleistungen prüfen

Pflichten für Leistungsempfänger

Wann Sie als Auftraggeber die Umsatzsteuer schulden



Der § 13b greift nur, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – z. B. als Bauträger, Generalunternehmer oder Bauunternehmen. In diesem Fall wird der Subunternehmer verpflichtet, netto zu fakturieren und den Hinweis auf § 13b UStG auf der Rechnung anzubringen.

Als Leistungsempfänger müssen Sie dann:
  • die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen
  • die Rechnung korrekt erfassen
  • den Vorsteuerabzug in der eigenen Erklärung berücksichtigen

Rechtssicher handeln

Warum § 13b und § 48b zusammengehören



Wenn Sie Subunternehmer einsetzen, betrifft Sie meist nicht nur § 13b UStG – sondern auch § 48b EStG (Freistellungsbescheinigung). Beide Regelungen greifen oft zusammen:

  • § 13b: Umsatzsteuerpflichten für Bauleistungen
  • § 48b: Steuerabzug vermeiden durch gültige Freistellungsbescheinigung

Wer § 13b anwenden muss, sollte daher unbedingt auch die steuerlichen Nachweise digital erfassen und regelmäßig prüfen.
Verbindung §13b und §48b
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FAQ zu § 13b UStG

Fragen – einfach beantwortet



Was ist das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG?
Es bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Auftraggeber zahlt also keine Umsatzsteuer an den Subunternehmer, sondern führt sie selbst ans Finanzamt ab.


Wann muss ich als Auftraggeber die Umsatzsteuer abführen?
Wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen und Leistungen von Subunternehmern beziehen, sind Sie meist zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet – statt der Subunternehmer.


Wie muss eine Rechnung nach § 13b UStG aussehen?
Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten und muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG“ beinhalten.


Wer ist vom § 13b UStG betroffen?
Vor allem Unternehmen im Baugewerbe, die Bauleistungen einkaufen und selbst weiterverarbeiten – wie Generalunternehmer, Projektentwickler oder Bauträger.


Wie hängt § 13b UStG mit § 48b EStG zusammen?
Beide betreffen Bauleistungen: § 13b regelt die Umsatzsteuer, § 48b den Steuerabzug. Unternehmen, die Subunternehmer beschäftigen, müssen beides beachten.

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