EIBEX / § 13b UStG: Steuerschuldnerschaft und USt 1 TG
§ 13b UStG: Steuerschuldnerschaft und USt 1 TG
§ 13b UStG regelt für bestimmte Umsätze die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. EIBEX unterstützt Sie bei der Verwaltung der zugehörigen Nachweise und Fristen für Ihre Geschäftspartner.
EIBEX kostenlos testenPakete und Preise vergleichenWann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen?
Bei den hier beschriebenen Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers kann die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Maßgeblich sind insbesondere § 13b Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5 UStG.
- Leistung einordnen: Handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne dieser Vorschrift? Reine Planungs- und Überwachungsleistungen sind dort ausgenommen.
- Leistungsempfänger prüfen: Erbringt er selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen? Eine gültige Bescheinigung USt 1 TG ist dafür ein maßgeblicher Nachweis.
- Rechnung prüfen: Bei Anwendung von § 13b wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
- Buchhaltung abstimmen: Der Leistungsempfänger erklärt die geschuldete Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug kommt nur unter seinen eigenen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Die bloße Bezeichnung „Generalunternehmer“, „Bauträger“ oder „Hausverwaltung“ genügt für die Einordnung nicht. Für ausländische Leistende und andere von § 13b erfasste Umsätze gelten weitere Tatbestände.
USt 1 TG: Wessen Bescheinigung wird gebraucht?
Bei Bauleistungen geht es um die Eigenschaft des Leistungsempfängers als nachhaltig bauleistender Unternehmer. Die USt 1 TG wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und ist von der Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmens zu unterscheiden. Beachten Sie den bescheinigten Leistungsbereich und den Gültigkeitszeitraum.
| Merkmal | § 13b UStG / USt 1 TG | § 48b EStG |
|---|---|---|
| Gegenstand | Wer schuldet die Umsatzsteuer? | Kann der Bauabzug unterbleiben? |
| Nachweis | USt 1 TG für den Leistungsempfänger | Freistellungsbescheinigung des Leistenden |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Bei der Bescheinigung: Ausführung des Umsatzes | Zeitpunkt der Gegenleistung / Zahlung |
| Verwaltung | Passenden Nachweis und Fristen dokumentieren | Bescheinigung zuordnen, Gültigkeit prüfen und überwachen |
Beispiel aus dem Baualltag
Ein nachhaltig bauleistender Generalunternehmer beauftragt einen inländischen Handwerksbetrieb mit einer Bauleistung. Für die Umsatzsteuer ist die Stellung des Generalunternehmers als Leistungsempfänger zu beurteilen. Für einen möglichen Bauabzug benötigt er dagegen die Freistellungsbescheinigung des Handwerksbetriebs. Ein Dokument ersetzt das andere nicht.
Die Prüfung von Freistellungsbescheinigungen ist deshalb ein eigener Schritt in Ihrer Zahlungsprüfung.
Nachweise zur Steuerschuldnerschaft mit EIBEX verwalten
EIBEX hilft, Dokumente zu Geschäftspartnern zentral zu sammeln und Ablauffristen zu überwachen. Legen Sie Bescheinigungen zur Steuerschuldnerschaft beim richtigen Partner ab und behalten Sie ihre Laufzeit im Blick. Welche Rechnung steuerlich wie zu behandeln ist, entscheidet die fachliche Prüfung.
- Dokumente strukturiert anfordern und zuordnen.
- Fristen für zeitlich begrenzte Nachweise überwachen.
- Die §13b-Unterlagen von §48b-Freistellungsbescheinigungen unterscheiden.
- Ergebnisse und offene Fragen mit der Buchhaltung abstimmen.
Mehr zum Ablauf: Subunternehmernachweise digital verwalten. Die Funktionsübersicht beschreibt die vorhandenen Möglichkeiten von EIBEX.

Häufige Fragen
Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?
Bei einem von § 13b UStG erfassten Umsatz schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer weist dafür keine Umsatzsteuer gesondert aus.
Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?
Mit der USt 1 TG bescheinigt das zuständige Finanzamt, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Für Bauleistungen ist die passende Bescheinigung des Leistungsempfängers maßgeblich.
Gilt § 13b automatisch für Bauträger?
Nein. Die Bezeichnung Bauträger oder Generalunternehmer allein entscheidet nicht. Für die hier beschriebenen inländischen Bauleistungen kommt es insbesondere darauf an, ob der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Welche Formulierung gehört auf eine Rechnung nach § 13b?
Bei Anwendung der Regelung muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die übrigen gesetzlichen Rechnungsanforderungen gelten daneben.